Anforderung

Mit der Einführung des ECD sollen auch die Anlagen geschützt werden, die sich den Forderungen nach Arbeitssicherheit, Qualität und Umweltschutz im Sinne von SQAS verpflichtet sehen. Daher hat sich der DVTI zum Ziel gesetzt, das ECD nur an solche Tankreinigungsanlagen zu verteilen, welche sich bedingungslos diesen Zielen anschließen. Damit erfüllt der DVTI auch die Forderungen von EFTCO und CEFIC, welche mit dem Beitritt des DVTI zur EFTCO umzusetzen sind.

Der DVTI hat die laut Satzung zu bestimmenden Vergabekriterien für das ECD u. a. wie folgt festgelegt:

  • Das ECD wird nur an Mitglieder des DVTI herausgegeben, welche ein erfolgreiches Assessment nach SQAS nachweisen können und die gesetzlichen Forderungen von SQAS ohne Einschränkungen erfüllen.
  • Laut Anforderung und Umsetzung der Forderung der EFTCO darf das ECD nur dann ausgestellt werden, wenn die Reinigung durch Fachpersonal in einer Reinigungsanlage, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllt, erfolgt ist. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen der Betriebsgenehmigung der einzelnen Anlagen, welche auf der Grundlage der Reinigung durch geschultes Fachpersonal erteilt worden ist. Bei Selbstreinigungen durch  Personal von  Transportunternehmen darf das ECD nicht ausgestellt werden. Ausnahme bildet hier die Reinigung von Silo-Fahrzeugen, welche durch das eigene geschulte Personal vorgenommen wird, wenn der Fahrer in die Arbeitsweise der Tankreinigung unterwiesen ist und die Reinigung durch eine Endkontrolle des Reinigungsmeister der Anlage durchgeführt und bestätigt wurde.
  • Für die Nachreinigung von Behältern aus Spülstellen, welche keine Betriebsgenehmigung zum Betrieb einer Reinigungsanlage sowie keine Bewertung nach SQAS Cleaning vorweisen können, ist kein ECD zu erstellen. Da es sich hierbei um illegale Spülungen im Sinne der EFTCO und des DVTI handelt, sind derartige „Nachreinigungen“ wie eine normale Reinigung ordnungsgemäß durchzuführen. Nur dann darf ein ECD ausgestellt werden.
  • Das ECD darf nicht gegen Entgelt ohne das Erbringen eigener Leistungen ausgehändigt werden.
  • Die Angaben auf dem ECD müssen nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Unwahre Produktangaben sind nicht zulässig.
  • Das ECD ist europaweit durch die EFTCO patentgeschützt. Jeder Versuch der Duplikation oder Fälschung führt zu einer straf- und zivilrechtlichen Verfolgung durch die EFTCO.
  • Bei Zuwiderhandlungen ist der DVTI berechtigt, die Erteilung zur Benutzung des ECD zurückzuziehen, bereits erteile Formulare wieder einzuziehen und die entsprechende Anlage der verladenden Industrie sowie der CEFIC und der EFTCO anzuzeigen.
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen eine der genannten Vorgaben ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € pro Zuwiderhandlung an den DVTI zu zahlen. Der DVTI behält sich darüber hinaus vor, Mitglieder im Falle von Zuwiderhandlungen aus dem Verband auszuschließen.

Der DVTI bemüht sich mit diesen Maßnahmen, die Kriterien nach SQAS weiter voranzutreiben und damit auch der verladenden Industrie weiterhin die Behälter stellen zu können, welche für die reibungslose Abwicklung eines Transportes notwendig sind.

Regeln zum Gebrauch des ECDs durch Reinigungsanlagen_rev10
EFTCO Codes
EFTCO LEGAL ADVICE
ECD VERGABEBEDINGUNGEN für Nichtmitglieder