Satzung

„Deutscher Verband für Tankinnenreinigung e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen:Deutscher Verband für Tankinnenreinigung (DVTI).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“. Im folgenden wird er kurz DVTI genannt.

  • Der Sitz des DVTI ist Köln.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Zweck des DVTI ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    Der DVTI übernimmt für die Mitglieder die Vertretung ihrer Interessen als Betreiber von stationären Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße. Der DVTI versteht sich als Partner der verladenden Wirtschaft.
    Der DVTI hat sich für die Tankinnenreinigung die Sicherung und Weiterentwicklung von Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Qualität zum Ziel gesetzt. Der DVTI wird den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern fördern.
    Der DVTI regelt die legale und verfolgt die illegale Nutzung der Reinigungsbescheinigung (ECD) und fördert dessen Akzeptanz.
  • Ziel des DVTI ist es, auch international Gewicht zu erreichen. Hierzu kann er internationalen Interessenvertretungen beitreten.
  • Der DVTI kann sich weitere Ziele im Rahmen der laufenden Verbandsarbeit setzen.
  • Der DVTI verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Der DVTI darf niemanden durch Zuwendungen in unverhältnismäßiger Höhe, sei es für satzungsgemäße oder satzungsfremde Zwecke, begünstigen. Aufwandsentschädigungen o.ä. dürfen an Dritte im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des DVTI für die Verwirklichung der Satzungszwecke gezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des DVTI können natürliche oder juristische Personen werden, die folgende Kriterien erfüllen:
    a) Betrieb mindestens einer stationären Tankinnenreinigungsanlage für Transportgefäße auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch ein Unternehmen mit deutschem Firmensitz,
    b) die Anlage verfügt über eine behördlich vorgeschriebene Betriebsgenehmigung,
    c) der Betreiber der Anlage ist nicht aufgrund des Anlagenbetriebes in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen der vorsätzlichen Begehung einer Umweltstraftat verurteilt worden.
  • Die Anmeldung zu dem DVTI erfolgt durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied und Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet über einen Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist binnen eines Monates nach der Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei dem DVTI einzulegen.
  • Jedes Mitglied ist gehalten, am Verbandsgeschehen teilzunehmen, insbesondere zur Mitgliederversammlung zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß und pünktlich zu zahlen.
  • Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich
    gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
    b) durch Ausschluß (siehe § 9 der Satzung);
    c) durch Tod oder Liquidation.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen für das laufende Geschäftsjahr.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf Auszahlung oder Rückzahlung von Umlagen oder Einlagen irgendwelcher Art.

§ 4 Finanzierung

  • Der DVTI erhebt zur Deckung der anfallenden Kosten im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung eine regelmäßig zu zahlende Umlage bei den Mitgliedern. Jedes Mitglied zahlt weiter einen Aufnahmebeitrag. Über die Höhe des Aufnahmebeitrages und über die Struktur und Höhe der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliederversammlung über eine Veränderung der bisher beschlossenen Aufnahmebeiträge und die Struktur und Höhe der Umlage Beschluß faßt, bleibt der bisherige Beschluß der Mitglieder über die Höhe des Aufnahmebeitrages und die Umlage unberührt.
  • Die Reinigungsbescheinigungen werden gegen ein Entgelt an die nach den Vergabekriterien berechtigten Mitglieder herausgegeben.
  • Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Haushaltsentwurf zu erstellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, bevor die Mitgliederversammlung den Haushaltsentwurf genehmigt hat, Verfügungen im Rahmen der Etatansätze des Vorjahres zu treffen.
  • Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen. Dieser wird von den Rechnungsprüfern geprüft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder werden durch den DVTI in den durch § 2 der Satzung beschriebenen Aufgaben beraten und unterstützt.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die gemäß Satzung ergangenen Beschlüsse zu befolgen und am Verbandsgeschehen teilzunehmen.

§ 6 Organe des DVTI Organe des DVTI sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 7);
b) der Vorstand (§ 8).

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Wahl des Vorstandes bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und gegebenenfalls der beiden Beisitzer;
    b) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Wahl zweier Rechnungsprüfer;
    e) Genehmigung des Haushaltsentwurfs;
    f) Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie
    Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluß von Mitgliedern;
    g) Entscheidung über Satzungsänderungen;
    h) Beitritt zu überregionalen Verbänden;
    i) Entscheidung über die Auflösung des DVTI;
    j) Beschlussfassungen über die Höhe von Aufnahmebeiträgen und die regelmäßige Umlage (§
    4, Ziff.1 der Satzung);
    k) Definition weiterer Verbandsziele;.
    l) Entscheidung über die Änderung des Verbandszweckes.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von drei Jahren.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch von einem Mitglied gestellt werden dürfen, welches bereits ein Vorstandsmitglied stellt, für die Dauer von zwei Jahren, wobei ausnahmsweise der erste von der Gründungsversammlung gewählte Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt wird. Die Amtszeit des jeweils neu gewählten Amtsträgers beginnt mit dem Tag, in der die Neuwahl erfolgt ist und endet nach Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Amtszeit. Eine Wiederwahl ist für die Dauer von zwei Jahren nicht zulässig. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen für z.B. Fahrtkosten o.ä. können gezahlt werden.
  • Ist die persönliche Qualifikation des Amtsträgers entfallen, endet die Amtszeit des vorzeitig ausscheidenden Amtsträgers mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der persönlichen Qualifikation. Der Vorstand befindet verbindlich darüber, ob die persönliche Qualifikation entfallen ist. Die Ersatzwahl für ausscheidende Amtsträger kann gegebenenfalls im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen (§ 7, Ziff. 14 der Satzung).
  • In den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder in dringenden Fällen vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus finden sie statt, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, aus der die Gegenstände der Beschlußfassung ersichtlich sind, einzuberufen. Die Einladungen an die Mitglieder sollen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin mindestens per e-mail erfolgen. Sie gelten dann als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sind. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage vom Vorstand abgekürzt werden. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch ihr vertretungsberechtigtes Organ oder einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
  • Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite mit unveränderter Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
  • Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des DVTI ist eine Mehrheit von 75% aller Mitglieder und für die Änderung des Verbandszweckes die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist in den beiden letztgenannten Fällen schriftlich einzuholen. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Registergericht gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
  • Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung zu bestimmen ist, zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind das Datum der Mitgliederversammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Feststellung über die ordnungsgemäße Ladung und Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse sowie die gefaßten Beschlüsse – wörtlich – aufzunehmen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern binnen vier Wochen mindestens per e-mail nach Abhaltung der Mitgliederversammlung übersandt. Es gilt dann als zugestellt, wenn es an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist. Klagen gegen die gefaßten Beschlüsse sind binnen drei Monaten (Ausschlußfrist) seit Abhaltung der Versammlung bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Sie sind gegen den DVTI zu richten.
  • Über alle der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Änderung der Satzung, der Änderung des Zweckes und der Auflösung des DVTI kann in wichtigen Fällen auch ohne Versammlung schriftlich abgestimmt werden, es sei denn, daß ein Mitglied widerspricht. Der Beschluß ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt haben.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus bis zu fünf und mindestens drei Mitgliedern und wird für die Zeit von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied darf nur ein Vorstandsmitglied stellen und Vorstandsmitglieder dürfen nicht von einem Mitglied gestellt werden, welches bereits einen Rechnungsprüfer stellt. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart vertreten den DVTI gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder aus der Gruppe erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassenwart sind gemeinsam zur Vertretung des DVTI befugt (§ 26 BGB). Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in geschäftlichen Angelegenheiten darauf beschränkt, die Mitglieder nur im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes oder Haushaltsentwurfes zu verpflichten.
  • Die Vorstandsmitglieder müssen dem jeweiligen vertretungsberechtigten Organ des Verbandsmitgliedes angehören oder von diesem schriftlich bestimmt sein. Die Amtszeit des jeweils neu- oder wiedergewählten Amtsträgers beginnt mit dem Tag, in der die Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist und endet nach Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Amtszeit. Eine Neuwahl oder Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Amtsträger bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ersatzweise einen Amtsträger gewählt hat. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen für z.B. Fahrtkosten o.ä. können gezahlt werden.
  • Der Vorstand kann einen oder mehrere Personen zur Geschäftsführung bestellen. Er umgrenzt ihre Befugnisse und setzt die Vertragsverhältnisse fest. Der Vorstand kann zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Geschäftsstelle nötigenfalls weitere Personen einstellen.
  • Der Vorstand fasst seine jeweiligen Beschlüsse einstimmig. Ist keine Übereinstimmung festzustellen, faßt der Vorstand nach einer weiteren Abstimmung den jeweiligen Beschluß mehrheitlich.

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

  • Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Im Falle des Ausschlusses ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußentscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Hierfür ist die Übersendung des Protokolles der Vorstandssitzung ausreichend, in der der Ausschluß beschlossen wurde. Gegen die Entscheidung über den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Ausschlußentscheidung schriftlich bei dem DVTI einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Einspruchsentscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Die Übersendung des Protokolles der Mitgliederversammlung, in der der Einspruch verhandelt wurde, ist hierfür ausreichend.
  • Gründe für den Ausschluß sind neben den weiteren in dieser Satzung genannten insbesondere:
    a) Nichtzahlung des Aufnahmebeitrages oder der Umlage auch nach Aufforderung;
    b) Verstoß gegen die Interessen des DVTI
    c) Verlust der behördlich vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung für sämtliche stationären
    Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße;
    d) Rechtskräftige Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung einer Umweltstraftat im Zusammenhang mit dem Betrieb einer stationären Tankinnenreinigungsanlage für Transportgefäße;
    e) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes oder Ablehnung der
    Verfahrenseröffnung mangels Masse;
    f) Verwendung der Reinigungsbescheinigungen für nicht die Vergabekriterien erfüllende
    stationäre Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße.

§ 10 Auflösung des DVTI

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7, Ziff. 12 der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder aus der Gruppe erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.